Schweizer Arbeitsrecht
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Das schweizerische Arbeitsrecht
Im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern ist das Arbeitsrecht in der Schweiz nicht so sehr reglementiert, das heisst die Regelungsfreiheit ist wesentlich grösser. Das schweizerische Arbeitsrecht ist geprägt von einer gut funktionierenden Sozialpartnerschaft, dennoch kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen.
Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig (Art. 34 Abs. 1 ZPO).
Zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sind die nach Kantonen organisierten Zivilgerichte (in erster Instanz häufig Arbeitsgerichte) zuständig. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30’000.00 werden im vereinfachten Verfahren durchgeführt (Art. 243 Abs. 1 ZPO), sind kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO) und das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. b ZPO). Darüber liegende Ansprüche fallen ins ordentliche Verfahren (Art. 219 ff. ZPO). Dem gerichtlichen Verfahren geht grundsätzlich ein Schlichtungsverfahren voraus (Art. 197 ff. ZPO).
Das schweizerische Arbeitsrecht ist nicht in einer einheitlichen Kodifikation geregelt, vielmehr finden sich relevante Bestimmungen hierzu in mehreren Gesetzen. Von zentraler Bedeutung sind insbesondere das Obligationenrecht (welches Bestimmungen enthält zum Einzelarbeitsvertrag, dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Normalarbeitsvertrag), das Arbeitsgesetz (mit Bestimmungen zum allgemeinen Gesundheitsschutz, der Arbeitszeit und Ruhezeit, den Jugendlichen, schwangeren Frauen und stillenden Müttern) sowie das Unfallversicherungsgesetz (Bestimmungen zur Arbeitssicherheit).
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